Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leasingvertrag
Zwischen der IVOCAT GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer nachfolgend “Leasinggeberin” genannt, und dem Cannabis Social Club, vertreten durch [Name des Vertreters und Position], nachfolgend “Leasingnehmer” genannt, wird folgender Leasingvertrag abgeschlossen:
**Präambel:**
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Legalisierung von Cannabis in Deutschland und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Entwurf eines “Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG)” beschlossen wird.
**§ 1 Vertragsgegenstand:**
Die Leasinggeberin überlässt dem Leasingnehmer zur Nutzung und zum Besitz eine Containerfarm, bestehend aus den Modellen IVO M, IVO L oder IVO XL, nachfolgend “Leasinggegenstand” genannt. Der Leasingnehmer kann die Containerfarm nach eigenen Anforderungen ausstatten und auf seinem eigenen Grundstück oder einem vom Leasingnehmer gestellten Standort nutzen.
**§ 2 Datenzugriff:**
Die Leasinggeberin behält sich das Recht vor, über Remote-Zugriff und eine entsprechende App auf die Daten der Containerfarm zuzugreifen und diese einzusehen. Dies dient der Überwachung und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs sowie der Einhaltung etwaiger gesetzlicher Vorgaben.
**§ 3 Instandsetzung und Instandhaltung:**
(1) Der Leasingnehmer ist zur Instandhaltung und zur Instandsetzung des Leasinggegenstandes verpflichtet. Der Leasingnehmer wird den Leasinggegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes behandeln und auf eigene Kosten Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten befolgen sowie etwaig erforderliche Reparaturen unverzüglich fachmännisch ausführen oder ausführen lassen. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber von nicht nur unerheblichen Beschädigungen des Leasingobjektes unverzüglich zu unterrichten. Der Leasingnehmer übernimmt alle öffentlich- oder privatrechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern, die aufgrund dieses Vertrages oder des Besitzes bzw. des Gebrauchs des Leasinggegenstandes anfallen.
(2) Der Leasingnehmer stellt den Leasinggeber von Ansprüchen frei, die von Dritten einschließlich staatlicher Institutionen aufgrund der Lieferung, der Benutzung, des Betriebes oder des Haltens des Leasingobjektes geltend gemacht werden. Insbesondere stellt der Leasingnehmer den Leasinggeber von der Haftung für Personen- und Sachschäden frei, die Dritten aus dem Gebrauch oder Nichtgebrauch des Leasinggegenstandes entstehen können.
(3) Dem Leasingnehmer obliegt in Bezug auf den Leasinggegenstand die Verkehrssicherungspflicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
**§ 4 Gewährleistung und Haftung:**
(1) Die Leasinggeberin gewährleistet, dass der Leasinggegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe in einem betriebsbereiten Zustand ist und die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist.
(2) Die Haftung der Leasinggeberin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Leasinggeberin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
**§ 5 Zahlung und Zahlungsverzug:**
Die Leasinggebühr beträgt [Betrag] pro [Monat/Jahr] und ist monatlich/jährlich im Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt per [Zahlungsmethode]. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Leasinggeberin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von [Prozentsatz] über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
**§ 6 Verlängerung der Laufzeit:**
Die Vertragslaufzeit beträgt [Anzahl der Jahre/Monate]. Der Vertrag verlängert sich automatisch um [Anzahl der Jahre/Monate] , sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von [Frist] schriftlich gekündigt wird.
**§ 7 Ausserordentliche Kündigung:**
Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und eine angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist.
**§ 8 Rückgabe der Leasing Sache:**
Bei Vertragsende hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand geräumt, sauber und schadenfrei zurückzugeben. Für am Leasinggegenstand entstandene Schäden haftet der Leasingnehmer.
**§ 9 Weiterführende Vereinbarungen:**
Weiterführende Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in separaten Dokumenten festzulegen. Weitergehende Vereinbarungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Leasing von Cannabis-Anbaugeräten und -Einrichtungen, können nach Eintritt der Legalisierung von Cannabis in Deutschland getroffen werden.
**§ 10 Geltendes Recht:**
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Ort des Gerichtsstands].
**§ 11 Schlussbestimmungen:**
Dieser Vertrag enthält alle Abreden der Parteien und ersetzt sämtliche vorherigen Vereinbarungen, schriftlich oder mündlich. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.